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Zitat§ 1 Auswandererberatung
(1) 1Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Beratung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn der Antragsteller die für die Beratung erforderliche Sachkunde nicht nachweist. 3Der Nachweis der Sachkunde gilt als erbracht, wenn der Antragsteller fünf Jahre als unselbständiger Berater bei einer in Absatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig war. 4Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuweisen.