Du meinst die Umsatzsteuer. Interessante Frage, bin auch auf Antworten gespannt
Edti: Wie stellt sich die Frage tatsächlich dar?
Ein Ausländer produziert Werbung in Deutschland?
oder
Ein Ausländer bewirbt irgendein ausländisches Produkt in Deutschland?
Edti 2: Wenn der Ausländer in Deutschland Werbung produziert (sich ausdenkt, drucken läßt etc.) aber ins Ausland verkauft, dann bezahlt er keine Umsatzsteuer. Logische Schlußfolgerung wäre dann, wenn er die Werbung in Deutschland verkauft, zahlt er Umsatzsteuer, oder?
Na ist doch ganz einfach. Nimm einfach Ranches wie uns. So ein Urlaub wird weniger im Reisebuero als im Internet direkt gebucht. Schaltest du nun Werbung bei einem deutschen Anbieter und musst dafuer bezahlen, dann ist der Anbieter m.E. zur Abfuhr der USt/MwSt. verpflichtet. So der Grundsatz. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob es hierzu eine Ausnahme gibt.
Einen ähnlichen Fall hatten wir gerade in einem anderen Forum. Also Deine Reisen, die Du in Deutschland zwar anbietest, deren Leistung Du aber in Kanada erbringst, sind Umsatzssteuer frei. DEr Kunde zahlt ergo auch keine MwSt.
Werbung: Also Du willst eine Werbeagentur in Deutschland beauftragen, für Dich Werbung in Deutschland zu machen?
die Mehrwertsteuer bei Export zu erlassen ist kein Muß sondern leider nur ein Kann. Man ist als Kunde daher immer auf Goodwill des Händlers angewiesen.
die Mehrwertsteuer bei Export zu erlassen ist kein Muß sondern leider nur ein Kann. Man ist als Kunde daher immer auf Goodwill des Händlers angewiesen.
Moment mal, es muss eine eindeutige Rechtsnorm dafuer geben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Staat es den Haendlern ueberlaesst die Rechtslage in Form von Kannbestimmungen zu beinflussen.
Vielleicht ja einer mal eine konkrete Ausfuehrung hierzu.
Wenn ich mich recht entsinne so sind Ausfuhrlieerungen nach Paragraph 4 Nr.1a UstG steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt nach Paragraph 6 Abs.1 Nr.1 UstG vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet (dazu gehoert Kanada) befoerdert oder vesendet. Oder nach Paragraph 6 Abs.1 Nr.2 UstG der Abnehmer in das Drittlandsgebiet befoerdert oder versendet hat UND auslaendischer Abnehmer ist. Auslaendischer Abnehmer ist derjenige, der nach Paragraph 6 Abs. 2 Nr1 UstG der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat.
Faellt eine sonstiege Leistung under den Paragraphen 3 Abs. 9, 9a UstG so muss der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Nach Paragraph 3a Abs. 4 Nr 12 UstG handelt es sich um eine sonstige Leistung, wie unter Paragraph 3a Abs. 3 UstG faellt. Ist der Empfaenger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgefuehrt, wo der Empfaenger sein Unternehmen betreibt. Ist der Empfaenger KEIN Unternehmer UND hat seinen Whnsitz oder Sitz im Drittland, so wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz ausgefuehrt. Somit ist diese in Deutschland auch Umsatzsteuerfrei.
In beiden Faellen, die Lieferung und die sonstiege Leistung, muessen im Wohnsitzland versteuert werden.
Alle Angaben sind ohne Gewaehr, da ich nicht weiss, was sich im letzten Jahr in Deutschland hinsichtlich der Steuergesetze geaendert hat.
die Mehrwertsteuer bei Export zu erlassen ist kein Muß sondern leider nur ein Kann. Man ist als Kunde daher immer auf Goodwill des Händlers angewiesen.
Hallo Ezri,
kassiert der Haendler die MwSt oder Ust ab, so muss er diese dann auch ans Finanzamt abdruecken. Viele Haendler moechten so wenig wie moeglich mit der Ust- Erklaerung zu tun haben und machen es daher. Es gibt aber auch Haendler, die sich mit dem ganzen gar nicht auskennen. Als auslaendischer Unternehmer sieht man zu, im Herkunftsland keine Steuern zu zahlen, da sonst doppelt besteuert wird. Daher gibt es ja auch das ganze.
Die MwSt beim Export zu erlassen ist dann ein muss, wenn es unter die Doppelbestuerung faellt. Sobald man doppelt die Steuern zahlt, so ist das Gesetzwidrig.
Grundsaetzlich sei mit den Firmen in DE zu klaeren ob sie sachen auch Mwst Frei verschicken. Manche Firmen handhaben es etwas umstaendlich z.b louis.de man bestellt zahlt die Mwst und erst wenn man in CA die GST/PSToder Hst gezahlt hat muss man Ihnen eine Kopie davon schicken so das sie wiederrum erst dann die mwst rausruecken.
In diesem Fall sichert sich die Firma nur ab, da der Unternehmer die Versteuerung der Lieferung gewaehrleisten muss. Jedes Unternehmen, dass in ein Drittland liefert, muss die verlangten Steuern zurueckerstatten, wenn man den Nachweis erbringt im eigenen Land die Steuern gezahlt zu haben.
Danke Pittie, das hat mich weitergebracht und zu dem Urteil gefuehrt, dass es sich um eine Umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, da sie nicht nach §4 UStG explizit ausgenommen ist.
Wenn ich mich recht entsinne so sind Ausfuhrlieerungen nach Paragraph 4 Nr.1a UstG steuerfrei. Eine Ausfuhrlieferung liegt nach Paragraph 6 Abs.1 Nr.1 UstG vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet (dazu gehoert Kanada) befoerdert oder vesendet. Oder nach Paragraph 6 Abs.1 Nr.2 UstG der Abnehmer in das Drittlandsgebiet befoerdert oder versendet hat UND auslaendischer Abnehmer ist. Auslaendischer Abnehmer ist derjenige, der nach Paragraph 6 Abs. 2 Nr1 UstG der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat.
Faellt eine sonstiege Leistung under den Paragraphen 3 Abs. 9, 9a UstG so muss der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Nach Paragraph 3a Abs. 4 Nr 12 UstG handelt es sich um eine sonstige Leistung, wie unter Paragraph 3a Abs. 3 UstG faellt. Ist der Empfaenger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgefuehrt, wo der Empfaenger sein Unternehmen betreibt. Ist der Empfaenger KEIN Unternehmer UND hat seinen Whnsitz oder Sitz im Drittland, so wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz ausgefuehrt. Somit ist diese in Deutschland auch Umsatzsteuerfrei.
In beiden Faellen, die Lieferung und die sonstiege Leistung, muessen im Wohnsitzland versteuert werden.
Alle Angaben sind ohne Gewaehr, da ich nicht weiss, was sich im letzten Jahr in Deutschland hinsichtlich der Steuergesetze geaendert hat.
Lieben Gruss Pittie
Hab mal in alten Threads gekramt, weil mich das Thema sehr interessiert. Ich habe als Hauptwohnsitz Kanada im (deutschen) Pass stehen. Ein Bekannter meinte, dass man bei Einkaeufen (als Privatperson) in Deutschland u.U. die Mwst zurueckerstattet bekommen kann. Als Szenario stelle ich mir vor, dass man in Deutschland Urlaub macht, einkaufen geht, und dann die Ware ausfuehrt.
Falls das der Fall ist, wie sieht das nach aktueller Rechtslage technisch aus: Welche Formalitiaeten muss ich als Privatperson erledigen und was muss der Haendler in Deutschland dafuer tun?
Hey Lea, normalerweise bekommst Du eine Form fuer die Mehrwertsteuer rueckerstattung. Die wird ausgefuellt mit Adresse usw, und der Bon wird angeheftet, damit kannst Du dann zum Tax oder exchange office am Flughafen gehen und bekommst dann die Mehrwertsteuer wieder. Die meisten Geschaefte zahlen die Mehrwertsteuer nicht mehr selber aus. Die Mehrwertsteuer rueckerstattung gilt nicht fuer Lebensmittel. Ich hab die Dinger selber zu Hauf ausgefuellt als ich noch in Deutschland gearbeitet habe.