hallo ich weiss nicht obs hier schon gesagt wurde,aber ich sags dann halt vorsichtshalber noch einmal. ich wollte heute meinen kandischen führerschein gegen meinen deutschen wieder umtauschen.mein deutscher führerschein wurde auch zurück geschickt,aber den können sie mir nicht geben,weil meine daten bei flensburg gelöscht sind.muss also ein neuen schein beantragen. wer länger als 2 jahre im ausland war,muss laut neuem gesetz sogar eine neue fahrprüfung machen
Daran kann man mal wieder sehen wie die Bürokratie in Deutschland ist, als man innerhalb von 2 Jahren das Auto fahren verlernt.
Es gibt einige kuriose sachen hier sicherlich anders wo auch aber Deutschland treibt es immer auf die Spitze. Wenn es irgendeine Eu-richtline die beschlossen wird ist Deutschland immer das Land was sie als erstes Umsetzt und andere Länder in der Eu erst Monate oder sogar Jahre später.
Deutschland ist auch das Land was einen wegen angeblicher Schwarzarbeit in Abwesenheit zu 4900 Euro strafe Verurteilen darf. (Die angebliche Schwarzarbeit ist eigentlich nur einen Zahlen Dreher in einer Datums angabe in einem Formular beim Arbeitsamt darduch hat man 31.40 Euro zuviel Arbeitslosen Geld bekommen,nach eingehender Prüfung durchs Arbeitsamt ist dann da der Zahlen drehe auf gefallen und hat sie zurück verlangt was auch Verständlich ist. Es wurde zurück erstattet und man dachte man hat seine Pflicht getan puste Kuchen. Etwa 9 Monate später bekam man Post vom Zollamt drin stand sie wurde im September angeschrieben um Stellung zunehmen( nur der so genannte Brief kam nie an).Dieses haben sie nicht getan und somit haben wir sie nach Sozailgesetzbuch § bla bla bla zu einer Geld Strafe von 4900 Euro Verurteilt zudem haben sie die Verfahrenskosten zu zahlen von 20 Euro. Nun den man hat Einspruch erhoben und ein Anwalt eingeschaltet aber es Bleibt dabei Anwalt&Mandant kann nicht beweisen a)das der Zahlen dreher ein Versehen ist b)kann nicht Beweisen wo der Brief abgeblieben ist.
Das war mal so zum Thema Deutschland was hier schief läuft. Denn derjenige dem das so Widerfahren ist hatte es garnet Nötig absichtlich ein falsches Datum bei Arbeitsamt anzugeben da er die 31.40 Euro denn dieses bekommt er durch seine Immobilien wenn man es Umrechnet in 1 stunde raus.
mal ne Frage an bzgl. Führerschein: Thorsten und Mark:
Im Oktober 2007 haben wir unseren FS für Saskat. abgeholt und wir gingen damals natürlich davon aus, dass sie unseren dt. FS einbehalten. Ist ja nicht passiert.
Vielleicht ne blöde Frage, aber können daraus irgendwelche Nachteile für uns entstehen? Wäre es besser, unseren deutschen FS, dort nachzureichen?
wie gesagt.dachte auch es wäre ein scherz.habe sogar heute mit einen aus flensburg telefoniert,der sagte mir das sie jetzt andere gesetze hätten.und ich einen neuen beantragen muss.sobald der deutsche führerschein nach deutschland zurückgeschickt wird,wird deine akte in flensburg gelöscht. man muss dann einen neuen führerschein bestellen,dabei werden dann die fahrklassen des kanadischen führerschein übernommen wer nach 2 jahren zurück kommt muss eine neue prüfung machen naja.ich hoffe ja immer noch das da jemand was falsches zu mir gesagt hat.ich verstehe auch nicht warum die stadt dein führerschein hat,es dir aber nicht wiedergeben kann. naja.egal im welchen land.beamter müsste man sein,um das zu verstehen
Zitat von 0815 Eigentlich nicht, weil nach EU recht darf man den Deutschen Behalten behalten bzw erhaelt Ihn wieder wenn man noch andere Klassen drauf hatte die nicht auf den CA Schein umgeschrieben worden sind.
Nach Gesetz hast Du in DE ja noch einen Schein , kannst den nur nicht vorweisen weil Du ja einen CA Schein hast . Faehrst Du z.b in DE im Urlaub ohne FS rum (hast Deinen CA schein nicht dabei ) dann kann die Polizei im Verkehrsregister nachschauen ob Du einen hast. Thorsten wird das sicher bestaettigen ! (Hoffe ich )
Nein, mach ich nicht! *trotz*
Im Grunde hast aber recht.
Es muss mal wieder festgehalten werden, das FS und FE nicht das gleiche sind. Die FS ist lediglich der Nachweis der FE.
Die Polizei kann bei einer Anfrage auf der Strasse nicht nachsehen, ob du in Besitz einer gueltigen FE bist. Sie kann lediglich feststellen, ob sie dir entzogen wurde. Auch das ist ein erheblicher unterschied.
Du bringst hier ein paar wichtige Punkte etwas unklar rueber Mark.
Erstens und das ist der entscheidenste Punkt:
Zitat Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) II. Führen von Kraftfahrzeugen
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
Klassen C, CE: für fünf Jahre,
Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Die entscheidende Aussage habe ich fett hervorgehoben. Also zumindest das was wir alten noch unter der FS-Kl. 3 kennen wird und muss dir wieder als FS ausgestellt werden, da deine FE nicht per Gerichtsbeschluss entzogen wurde.
Vergleiche hierzu auch:
ZitatFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) II. Führen von Kraftfahrzeugen
8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Bevor, der letzte Absatz hier falsch verstanden wir - er bezieht sich auf den grundsaetzlichen Entzug der FE. Dies sollte aber durch jemanden bestaetigt werden, der noch aktuell seinen Dienst auf DE's Strassen verrichtet.
Ich werde einen Teufel tun und das obige als geltendes Recht oder als rechtliche Wuerdigung zu bezeichnen, aber persoenlich wuerde ich den Angestellten oder Beamten mal fragen von welchem aktuellen Gesetz er spricht.
danke für die antworten und links. ich glaube ich habs jetzt
2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangen Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 5.
aber er hatte wohl nicht gewusst das man den kanadischen.in meinen fall BC klasse 5 auch nach 2jahren eintauschen kann.
Ein sehr interessantes Thema das ich aufmerksam gelesen habe
Aber nun habe ich mal eine Frage in umgekehrter Richtung
Ich werde Ende August, Anfang September "rüber machen"
Meine Driver Licencs (in DE) läuft im September aus ( 5 Jahre alt ) muss ich die noch verlängern,oder ist das egal? Muss ja in CA die "Lizenz zum töten" sowieso neu machen
Ohje Joe, keine Ahnung, was dir der Beamte/Angestellte gesagt hat, aber ich glaube, der hat dich extrem verwirrt.
Entziehung = Verwaltungsakt einer Behoerde und bedarf allen Merkmalen eines Verwaltungsaktes.
Verzicht = die freiwillige Aufgabe der FE.
Dass du, um einen CA FS zu bekommen nicht auf die FE verzichtest ist wohl eindeutig. Vielmehr musst du dich zwangsweise den gesetzlichen Regeln hier unterwerfen und deinen alten DE FS rausruecken. Hierauf kann man nicht auf eine echte Freiwilligkeit schliessen, denn jeder der eine echte Wahl haette wuerde den DE FS behalten.
Dass der FS nach DE zurueckgeschickt wird ist kein Nachweis der freiwilligen Aufgabe der DE FE, sondern der Nachweis, dass du in einem anderen Land den FS aus einer Notwendigkeit heraus eingetauscht hast.
Wie auch immer, in der Praxis sieht die FeV vor, dass du, weil der FS aus Kanada stammt nicht mit einer erneuten Pruefung zu erhalten ist. Das gilt selbst fuer Leute, die noch niemals in Besitz einer deutschen FE waren, aber den kanadischen besitzen. Wer dir was anderes erzaehlt sollte das Gesetz mal genau lesen.
Alles Weitere fuehrt jetzt dann doch in den Bereich der Rechtsberatung. Die entsprechenden Bestimmungen wurden hier genannt.
Noch kurz ein Hinweis zu den Loeschungsfristen. Hier gelten auch insbesondere die Bestimmungen des BDSG. Selbst bei freiwilliger Aufgabe der FE sind die Daten noch fuer die Mindestzeiten aufzubewahren.
Also ich glaube, dass die Auskunft von der FS-Stelle einer gerichtlichen Ueberpruefung nicht standhalten wuerde.
@jwra Die Frage stellst mal besser direkt einem der Trucker.
Seit '99 gibt es das vom Kraftfahrtbundesamt gefuehrte 'Zentrale Fahrerlaubnisregister', in dem die Fahrerlaubnisse aller Personen mit deutschem Fuehrerschein gespeichert sind. Bis '99 gab es das Verkehrszentralregister, in dem nur negative Eintraege gespeichert wurden. Seit '99 kann die Polizei also nicht nur feststellen, ob einer Person die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sondern auch, ob bzw welche Fahrerlaubnisse jemand hat (s. FeV § 61)
Joe: Wenn Du Deinen dt. Fuehrerschein vor '99 gemacht hast, dann frag mal bei der damals ausstellenden Behoerde nach, die Daten muessten dort auf jeden Fall immernoch gespeichert sein, evtl wurde Dein dt. Schein von Kanada dorthin zuruckgeschickt und Du kannst ihn da abholen oder zumindest neu ausstellen lassen. Nach 2 jahren kann die Behoerde zwar den Schein entsorgen, das bedeudet aber nicht, dass die Fahrerlaubnis damit floeten ist. Eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist unbefristet erteilt. Du tauscht nicht einen kanadischen Schein gegen einen dt. ein, sondern du erhaelst deinen dt. zurueck, die kanadische musst nur abgeben, weil Du in DE nicht 2 Scheine haben darfst. Das sind zwei verschiedene Vorgaenge, so dass FeV § 31 Anl. 11 ueber die Anerkennung kanadischer Fahrerlaubnisse bei Dir gar nicht zum tragen kommt. Du willst nicht tauschen, sondern Deinen alten zurueck!
Soweit ich sehe, wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zuletzt zum 01.08.2007 geaendert (Einfuehrung eines Alkoholverbots für Fahranfaenger), so dass fuer Dich fahrerlaubnisrechtlich ueberhaupt keine Probleme existieren sollten.
Kontaktiere also zunaechst die erstmals ausstellende Behoerde deines Scheins und erkundige Dich bei negativer Auskunft ueber die Rechtsgrundlage.
Zitat von joe303 .... .... § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ... ... aber er hatte wohl nicht gewusst das man den kanadischen.in meinen fall BC klasse 5 auch nach 2jahren eintauschen kann.
Neuerteilung? BC nach 2 Jahren eintauschen? Versteh ich jetzt nicht ganz... Wenn ueberhaupt eintauschen, dann innerhalb 6 Monaten nach Wohnsitznahme in DE. Fahrerlaubnisse werden neu erteilt, wenn sie entzogen wurden, wurde Deiner entzogen?
Hallo zusammen, da wir vor haben nach Canada Auszuwandern haben wir uns bei den Ämtern mal schlau gemacht. Wir wurden gefragt wieso wir unseren Deutschen Führerschein abgeben sollen??? Nach Deutschem Recht besteht dazu keine Notwendigkeit. Wenn ein anderes Land einen Führerschein einbehalten will so soll man sich zur Ausstellung des neuen Führerscheines (CAN - Führerschein) einen Deutschen Internationalen Führerschein ausstellen lassen und diesen abgeben. Seinen alten normalen Führerschein behält man somit. Der Führerschein ist nicht Eigentum des Landes sondern Eigentum des Besitzers. Da viele Personen mehrere Fahrklassen auf ihrem Führerschein haben und diese nicht in allen Ländern anerkannt oder umgeschrieben werden ist dies die einfachste Art. Also mit zwei Führerscheinen nach CAN kommen.
also keine Ahnung wer dir was davon erzaehlt hat, dass du Eigentuemer des FS bist. Am Besten verweist du ihn auf das BGB, da werden die beiden Begriffe Besitz und Eigentum sehr genau erklaert.
Amtliche Ausweise gehoeren dem Staat. Bestes Beispiel ist der Reisepass. Da stehts fuer ganz Unglaeubige sogar noch drin. Letzte Seite aufschlagen und nachlesen. Dieser Reisepass ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland
Du bist lediglich Besitzer und sofern nichts anderes amtlich festgestellt wurde auch rechtmaessiger Inhaber.
Ich hoffe das mit dem Eigentum hat dir kein Verwaltungsbeamter erklaert, die sollten das naemlich besser wissen. Bei einem Polizisten wuerde ich das direkt noch verstehen, da ist das nur ein Randthema im Vergleich zur Verwaltung.
Aber wie gesagt du bist Besitzer und nicht Eigentuemer. Du erwirbst zwar die Fahrerlaubnis, aber der amtliche Nachweis dieser, der Fuehrerschein gehoert nach wie vor dem Staat.