echt?die frau hier im konsular hat mir gesagt das ich das im voraus zahlen muss.ich werde naechste woche in vancouver anrufen und nochmal nachfragen.dann werd ich dann die money-order stornieren.thanks
Zahlen musst du schon, aber erst mit der Aufforderung aus Koeln. 200Euro kostet die Ablehnung, 250Euro die gueltige Genehmigung (2 Jahre). Ich musste gar nix vorstrecken. Mach einen Stapel Kopien, es muss in doppelter Ausfertigung vorliegen.
Nur mal so zur Info: 1. Mein Mann ist in Kanada geboren als Sohn Deutscher Einwanderer: hat beide Paesse deutsch und kanadisch. Wenn die Deutschen fragen ist er deutsch, wenn die Kanadier fragen ist er kanadisch. 2. Unsere beiden Kinder sind in Deutschland geboren, eins unehelich, eins ehelich: haben die kanadiche Citizenship bekommen, haben ebenfalls beide Paesse. 3. Ein Bekannter, deutsch, lebt zur Zeit noch in Kanada, wird aber jetzt nach Deutschland zum Arbeiten kommen, hat vor Jahren die Kanadische PR gesponsert durch seine kanadische Frau bekommen und dann die Kanadische Citizenship beantragt und bekommen: hat seine Deutsche Staatsbuergerschaft nicht aufgegeben, hat ebenfalls beide Paesse. 4. Sein Sohn ist in Kanada geboren: wie unsere Kinder auch beide Paesse.
Leider ja, kenne einen bei uns im Betrieb, der hat sogar 3 (AUS - Vater, AT = EU - Mutter, CH - aufgewachsen). So kann man switchen wie es einem passt. Aber wir sind ja offen für alles und die ganze Welt....!
Mal eine Frage, die eher theoretisch ist, aber vielleicht verschlaegt es einen ja doch noch nach Uruguay, Neuseeland oder die USofA: braucht man dann eine weitere BBG oder ist es denen dann erwiesenermassen egal, wenn man schon eine nicht-EU/Schweiz-StaBue zusaetzlich zur deutschen haette?
Zitat von justFrancesNur mal so zur Info: 1. Mein Mann ist in Kanada geboren als Sohn Deutscher Einwanderer: hat beide Paesse deutsch und kanadisch. Wenn die Deutschen fragen ist er deutsch, wenn die Kanadier fragen ist er kanadisch. 2. Unsere beiden Kinder sind in Deutschland geboren, eins unehelich, eins ehelich: haben die kanadiche Citizenship bekommen, haben ebenfalls beide Paesse. 3. Ein Bekannter, deutsch, lebt zur Zeit noch in Kanada, wird aber jetzt nach Deutschland zum Arbeiten kommen, hat vor Jahren die Kanadische PR gesponsert durch seine kanadische Frau bekommen und dann die Kanadische Citizenship beantragt und bekommen: hat seine Deutsche Staatsbuergerschaft nicht aufgegeben, hat ebenfalls beide Paesse. 4. Sein Sohn ist in Kanada geboren: wie unsere Kinder auch beide Paesse.
Alles Beispiele aus meinem direktem Umfeld.
Hallo,
1)Dein Mann ist durch Geburt in Kanada Kanadier, die Eltern sind Deutsche, also kann er beides sein. Voellig legal. 2)Dein Mann ist Kanadier, du Deutsche, die Kinder duerfen beides sein. Auch legal. 3) Dein Bekannter wird spaetestens beim Erneuern seines deutschen Reisepasses feststellen, dass er ihn nicht mehr bekommt. Er muss naemlich die gueltige PR Card vorlegen und die hat er nicht mehr nachdem er ja Canadier geworden ist. 4)Der Sohn ist in Canada geboren, dadurch Canadier, wenn der Vater aber den Deutschen Pass nicht mehr bekommt, weiss ich nicht ob der Sohn ihn noch bekommt, das ist die einzige Unsicherheit hier.
Die Szenarien sind hier doch recht unterschiedlich.
ich hatte mich vor einigen jahren mal mit dem thema doppelte staatsbuegerschaft beschaeftigt (weil ich selber keine habe) - daher sind meine infos etwas aelter, aber ich denke das meiste sollte immer noch gelten.
grundsaetzlich gibt es in deutschland KEINE doppelte staatsbuergerschaft (abgesehen von wenigen ausnahmen wie kinder bis zu einem bestimmten alter, haertefaelle, oder das andere land verweigert die aufgabe bei einbuergerung in DE, etc.). es gibt zwar laender, die dies erlauben, das ist aber irrelevant, da man seinen deutschen pass abgeben muss. d.h. auch wenn ein land eine zweite staatsbuergerschaft erlaubt, muss man seinen DE pass abgeben und verliert seine staatsbuergerschaft. dies ist die offizielle regelung. es gibt zwar faelle, in denen leute defacto eine doppelte staatsbuergerschaft haben, jedoch zu unrecht, weil a) die alte staatsbuergerschaft nicht aufgegeben wurde (obwohl man dazu verpflichtet war) oder b) das amt hat die daten nie nachgezogen bei leuten z.b. die aufgrund von geburt eine doppelte staatsbuergerschaft hatten.
relativ neu ist jedoch: es gibt voelkerrechtliche abkommen zwischen DE mit einigen laendern, die eine doppelte staatsbuergerschaft erlauben (EU, Schweiz). kanada gehoert hier nicht dazu so weit ich weiss. Die frage ist, ob man nach aufgabe seiner deutschen staatsbuergerschaft so eine art anwartschaft erhaelt, so dass man zwar die DE staatsbuergerschaft verliert, aber dennoch nach einigen jahren wieder problemlos diese erhaelt (bei rueckzug). Einige laender bieten so etwas (ich glaube indien z.b.). Darueber hinaus wird anscheinend derzeitig auch in DE diskutiert, ob eine doppelte staatsbuergerschaft in naher zukunft moeglich gemacht wird.
1)Dein Mann ist durch Geburt in Kanada Kanadier, die Eltern sind Deutsche, also kann er beides sein. Voellig legal. 2)Dein Mann ist Kanadier, du Deutsche, die Kinder duerfen beides sein. Auch legal. 3) Dein Bekannter wird spaetestens beim Erneuern seines deutschen Reisepasses feststellen, dass er ihn nicht mehr bekommt. Er muss naemlich die gueltige PR Card vorlegen und die hat er nicht mehr nachdem er ja Canadier geworden ist. 4)Der Sohn ist in Canada geboren, dadurch Canadier, wenn der Vater aber den Deutschen Pass nicht mehr bekommt, weiss ich nicht ob der Sohn ihn noch bekommt, das ist die einzige Unsicherheit hier.
Die Szenarien sind hier doch recht unterschiedlich.
Gruesse aus Ontario Maple Leaf
Hallo Maple, Da irrst Du Dich aber. Natuerlich bekommt mein Bekannter einen neuen Deutschen Pass, denn dazu braucht er im Regelfall nur seine Geburtsurkunde, wenn sein Reisepass nicht entwertet wurde oder abgelaufen ist. Sein Sohn bekommt auch seinen Deutschen Pass, schon mal weil er bei seiner Geburt noch "Voll-"Deutscher war und weil er die Geburt direkt bei den Deutschen Behörden gemeldet hat.
By the Way die Eltern meines Mannes sind schon fast 40 Jahre keine Deutschen mehr, weil sie damals die Kanadische Staatsbürgerschaft bekommen haben. Trotzdem hat mein Mann auch als Erwachsener beide Staatsbürgerschaften. Da jeder in Deutschland geborene mit seiner Geburt die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommt und in Kanada geborene die Kanadische, kann sie auch nicht weggenommen werden. Im Zweifelsfalle bekommt man Sie immer zurück.
Zitat Natuerlich bekommt mein Bekannter einen neuen Deutschen Pass, denn dazu braucht er im Regelfall nur seine Geburtsurkunde, wenn sein Reisepass nicht entwertet wurde oder abgelaufen ist. Sein Sohn bekommt auch seinen Deutschen Pass, schon mal weil er bei seiner Geburt noch "Voll-"Deutscher war und weil er die Geburt direkt bei den Deutschen Behörden gemeldet hat.
By the Way die Eltern meines Mannes sind schon fast 40 Jahre keine Deutschen mehr, weil sie damals die Kanadische Staatsbürgerschaft bekommen haben. Trotzdem hat mein Mann auch als Erwachsener beide Staatsbürgerschaften. Da jeder in Deutschland geborene mit seiner Geburt die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommt und in Kanada geborene die Kanadische, kann sie auch nicht weggenommen werden. Im Zweifelsfalle bekommt man Sie immer zurück.
Bist du da ganz sicher? ich kenne die derzeitige gesetzeslage in DE nicht, aber bis vor einiger zeit (vor 2000) galt in DE blutsrecht, d.h. die staatsbuergerschaft der eltern war fuer die der kinder relevant und nicht das geburtsrecht (im land geborene erhalten automatisch die staatsbuergerschaft des landes) so wie in den USA. ich bin in DE geboren, habe aber nie die DE staatsbuergerschaft gehabt.
ZUm verlust der Staatsbuergeschaft siehe hier (gilt fuer eingebuergerte deutsche aber wahrscheinlich auch fuer "volle"):
Zitat Seit dem 01.01.2000 geht die deutsche Staatsangehörigkeit dann verloren, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin angenommen wird. Der Verlust tritt automatisch – von Gesetzes wegen - mit dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit ein. Es kommt also auf jeden Fall zu dem Verlust, auch wenn die deutschen Behörden zunächst nichts davon wissen oder die/der Betroffene glaubt, es werde schon nichts herauskommen. Es hilft auch nichts, die andere Staatsangehörigkeit ohne Klärung des Aufenthaltsstatus’ wieder aufzugeben – dies hätte vielmehr Staatenlosigkeit zur Folge!
ZitatWenn ein Elternteil eines Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist das Kind automatisch deutscher Staatsangehöriger, auch wenn ein anderer Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit hat. Unerheblich dabei ist auch der Geburtsort. Entgegen einer verbreiteten Meinung müssen diese Kinder sich auch nicht irgendwann entscheiden, ob sie eine der Staatsangehörigkeiten abgeben. Jedenfalls verlangt das nicht der deutsche Staat. In der Regel dürften die Kinder auch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteiles besitzen. Das richtet sich aber nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des jeweiligen Staates (hier sei daran erinnert, dass man z.B. auch nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit früher nur vom Vater ableiten konnte). Möglicherweise verlangt aber der andere Staat, dass man eine der beiden Staatsangehörigen mit der Volljährigkeit aufgibt.
Kinder von ausländischen Staatsangehörigen:
ZitatDiese Kinder müssen sich gem. § 29 StAG nach Erreichen der Volljährigkeit und vor Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden, welche der Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen.
§ 25 Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
Zitat(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen oder privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.