Endlich ist das LMO da und wir können das Work Permit meines Mannes erstmal beantragen. PR Antrag ist schon seit Februar unterwegs (Family Class-beantragt). Ich gehe von aus, dass es ohne Probleme durchgeht. Wir haben nur ein klitze kleines Problem..... unsere Wohnung hier in Deutschland.
Wir haben ein befristete Mietvertrag, dass uns eigentlich bis zum 01.08.2008 verpflichtet zu bleiben. Mein Mann hat aber schon ein Job in Kanada. Er soll am 16.07.07 in Calgary anfangen. Nu, was jetzt. Wir haben noch 3 Monate Monate bis zum Abflug. Die Wohnung kündigen wir zum 30.06.07 sowieso und hoffen, dass wir unbestrafft davon kommen. Hat irgend Jemand auch sowas gehabt und was ist passiert? Was kann der Vermieter eigentlich? Wir sind dann weg und haben auch keine Arbeit mehr hier, oder?
Verhandelt mit dem Vermieter, ob ihr einen Nachmieter stellen dürft, wenn ja sucht Euch einen und ihr seid aus dem Schneider. Bei mir hat das bis jetzt immer funktioniert.
soweit ich weiß, kann man aus einem Befristeten Mietvertrag ohne weiteres entlassen werden, wenn man einen Nachmieter stellt. Mir ist auch so (ich kann mich natürlich auch irren!!), dass befristete Mietverträge nicht mehr ausgefertigt werden dürfen (war glaube ich so vor fünf Jahren mal im Gespräch). Es kann natürlich auch sein, dass sich dass inzwischen wieder geändert hat.
Ansonsten wie schon mein Vorredner schon sagte, sich mit dem Vermieter zusammensetzen und absprechen, ob auch eine außerordentliche Kündigung in betracht kommt. Immer besser als wenn man gleich mit allen Härten vorgeht. Man darf keinen an einen Vertrag binden, wenn diese ihn nachweislich nicht einhalten können.
Der Vermieter ist eine Wohnungsgesellschaft und das mit dem Nachmieter ist so eine Sache, aber vielleichts klappt es ja auch. Die Wohnung ist sehr schön.
Wir haben bereits mit der Wohnungsgesellschaft gesprochen und Sie konnten uns nach nichts sagen. Erstmal sollten wir die Kündigung hin schicken und dann wird es von die Rechtsabteilung überprüft, ob Auswandern ein Sonderkündigungsrecht sei. Mal sehen. Wenn alle Stricke reißen, können wir es immer noch mit dem Nachmieter suchen versuchen.
Die Rechtslage soweit ich weiß ist etwas Grau geworden. Zwar hat man immer ein 3 Monatigen Kündigungsfrist laut BGB seit 2001, aber man darf die Mieter bis zu vier Jahre binden. Das währe noch angeblich zumutbar. Erstmal heißt es abwarten. Zu Not können wir einen Anwalt einschalten.
Nachmieter suchen ist möglich, wenn sich der Vermieter darauf einlässt. Der Vermieter ist nicht in der Pflicht, irgend einen-gleich wen- Nachmieter akzeptieren zu müssen. Praktisch kannst Du, selbst mit seinem Einverständnis, ihm eine fiktive Zahl von potentiellen Nachmietern anbieten. Faktisch kann er alle ablehnen, wenn ihm danach ist. Er wird entsprechende Begründungen anführen müssen, wenn´s vor Gericht erforderlich werden würde.
Im Übrigen meine ich ja auch, daß eine möglichst gütliche Einigung wünschenswert ist. Trotzdem sollte man, bevor man sich der Gefahr aussetzt, mit dem Vermieter in einer fruchtlosen Diskussion zu verfallen und somit seine eigenen Chancen gegen NULL zu steuern, alle nur denkbaren Optionen prüfen.-
Ach, noch was.
Es ist möglich - genau weiß ich das jetzt nicht ohne nachzuschauen - daß ab des Inkrafttretens der letzten Mietrechtsreform keine Zeitmietverträge für Wohnraum zulässig sind. Das betrifft aber nur die neuen Verträge und nicht die vor der Reform geschlossenen.
Wir haben bereits mit der Wohnungsgesellschaft gesprochen und Sie konnten uns nach nichts sagen. Erstmal sollten wir die Kündigung hin schicken und dann wird es von die Rechtsabteilung überprüft, ob Auswandern ein Sonderkündigungsrecht sei. Mal sehen. Wenn alle Stricke reißen, können wir es immer noch mit dem Nachmieter suchen versuchen.
Noch ein Nachtrag zum Nachtrag...
Es ist vielleicht ganz nützlich, der Wohnungsgesellschaft Euer Vorhaben zu erklären. Aber wenn deren Rechtsabteilung über Euer Wohl und Wehe entscheiden sollte, ist das keine gute Idee. Denn wenn die jetzt aufgrund Eurer Unsicherheit die zu fragen, einfach nein sagen, habt Ihr die A...karte. Denn dann geht´s nicht mehr ohne Anwalt.
Einerseits ist es ok uns zu binden, aber was ist dann die Strafe wenn man es nicht einhalten kann. Wir können nur hoffen, dass wir uns einigen können.
Anderseits, können wir schon für €100 den Mietvertrag vom Anwalt anschauen lassen und die Sache so angehen. Catch 22.
Macht man es so..... könnte es gut ausgehen. Macht man es so.... könnte es auch gut ausgehen, oder alles viel schlimmer machen.
Bisher ist alles für uns so gut gelaufen, dass man guter Dinge ist und hofft, dass es weiter so bleibt. Naive vielleicht. So sind wir Kanadier. Wir glauben, dass uns keine absichtlich wehtun würde.
ich weiß jan nicht, wann ihr euren Mietvertrag abgeschlossen habt und was da genau drin steht, aber
gem.§ 575 BGB kann ein Zeitmietvertrag nur unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
Wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushaltes nutzen will.
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen duch eine Fortsetzung der Mietverhältnisse erheblich erschwert würden,
oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Der Vermieter muß den Grund der Befristung bei Vertragsschluß schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt das Mietverhältnis auf unbestimmt Zeit abgeschlossen. Kündigung gem. §542 Abs.1 .
Ergo: wenn nichts davon bei euch zutrifft könnt ihr jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist Kündigen. Gem §573c Abs.1 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum ablauf des übernächsten Monats zulässig (insgesamt 3 Monate).
Mein BGB ist von 2002
Härteregelung gilt, wenn ich es Richtig verstanden habe nur bei Zahlungsverzug, permanenter Ruhestörung usw.
Nun mußt Du selbst genau deinen Mietvertrag auf die Anwendbarkeit hinsichtlich der Neuregelungen überprüfen. Aber es sieht so aus, als wenn Du es richtig angehst. Erst mal alle Optionen in Ruhe prüfen...
Und nochmal. Die Geschichte mit den 3 Nachmietern, die zu stellen sein, ist alter Schnee von vorgestern. Das gibt es in Deutschland seit 2001 nicht mehr.
Härteregelung gilt, wenn ich es Richtig verstanden habe nur bei Zahlungsverzug, permanenter Ruhestörung usw.
LG Pittie
Stimmt - aber das ist nicht alles. Es gibt u.a. auch noch die Regelung als sozialer Härtefall.
Dazu muß der jeweilige Einzelfall vom Gericht geprüft werden. Das kann sich dann auch zu einer Lotterie entwickeln. Es kann einen sozialen Härtefall für eine Auswandererfamilie mit kleinem Budget bedeuten, noch unverhältnismäßig lange an einen Mietvertrag gebunden zu sein. Insbesondere sind die veränderten Lebensumstände durch die Antragstellung zur Auswanderung mit zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt für den Abschluß des Mietvertrags ist von eminenter Bedeutung für die Beurteilung des Einzelfalls.
Beispiel:
Wenn der Mietvertrag abgeschlossen wurde und sich danach Lebensumstände ergeben, die eine Auswanderung zwingend machen (lange Arbeitslosigkeit z.B.), hat ein Plädoyer in Richtung auf eine soziale Härteregelung große Chancen auf Erfolg.
Gegenbeispiel:
Wenn die Auswanderung beantragt wurde und danach der Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde, hat der Mieter keine Chance, mit der Begründung einer Auswanderung vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, es sei denn auf goodwill des Vermieters, weil dieser ein Einsehen hat.
dann lies gefälligst richtig mit dem Befristet Mietvertrag, wenn keiner der genannten Punkte zutrift ist es automatisch ein unbefristet Mietverhältnis, da gibt es dann nichts mehr mit abgelaufen oder so.....
ich weiß jan nicht, wann ihr euren Mietvertrag abgeschlossen habt und was da genau drin steht, aber
gem.§ 575 BGB kann ein Zeitmietvertrag nur unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
Wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushaltes nutzen will.
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen duch eine Fortsetzung der Mietverhältnisse erheblich erschwert würden,
oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Der Vermieter muß den Grund der Befristung bei Vertragsschluß schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt das Mietverhältnis auf unbestimmt Zeit abgeschlossen. Kündigung gem. §542 Abs.1 .
Ergo: wenn nichts davon bei euch zutrifft könnt ihr jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist Kündigen. Gem §573c Abs.1 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum ablauf des übernächsten Monats zulässig (insgesamt 3 Monate).
Mein BGB ist von 2002
Härteregelung gilt, wenn ich es Richtig verstanden habe nur bei Zahlungsverzug, permanenter Ruhestörung usw.
LG Pittie
Wir haben haben den Mietvertrag erst am 24.04.06 unterschrieben und sind zum 01.07.06 eingezogen. Ich glaube nicht, dass irgendwas o.g. zutrifft. Würde mich wundern. Danke für die Infos.
dann lies gefälligst richtig mit dem Befristet Mietvertrag, wenn keiner der genannten Punkte zutrift ist es automatisch ein unbefristet Mietverhältnis, da gibt es dann nichts mehr mit abgelaufen oder so.....
LG Pittie
Kannst du mal sagen, was dir da aus dem kopf gerutscht ist in deinem unmotivierten Wutanfall?
Gewöhn´dir gefälligst einen ordentlichen Ton an, wenn du mit mir hier öffentlich sprichst oder lass es ganz!