Irgendwann und irgendwo scheine ich was verpasst zu haben. Also die folgenschwere Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat nach § 315c StGB und hat i. d. R. den Entzug der FE zur Folge. Der Freund soll einfach mal in das Urteil reinschauen.
Es gab ja wohl keine Fremdbeteiligung und von daher kann ich mir nicht vorstellen, dass es mehr als 90 Tagessätze gab. Wenn ja, dann war er zum damaligen Zeitpunkt vorbestraft. Wie lange die Eintragung bei dem expliziten Vergehen - man bemerke mal bitte den Unterschied zw. Vergehen und Verbrechen - dauert ist auch im Gesetz nachzulesen. Mehr als 5 Jahre sollte das aber nicht eingetragen sein, es sei denn er hat sich in der Zwischenzeit noch etwas zu Schulden kommen lassen.
Jetzt als alter Beamter frage ich mich natürlich welches Land die Strafe verhängt hat. Kanada wohl kaum, also gelten die Bestimmungen des Ursprungslandes. Nach diesem ist der Delinquent wohl nicht mehr vorbestraft, wenn er das überhaupt jemals war.
Wer das Gesetz aufmerksam liest wird auch feststellen, dass es 2 Arten von Führungszeugnis gibt. Eine für "Behörden" und das private. Da die Botschaft wohl keine deutsche Behörde, sondern eine Landesvertretung ist, die obendrein keinen Anspruch auf Auskunft aus dem BZRG hat (vgl. §41 BZRG), hat sie weder einen Anspruch noch das Recht ein solches Führungszeugnis einzufordern.
Daraus lässt sich ableiten, dass man kein Vergehen dem kanadischen Staat gegenüber begeht, wenn man nicht angibt, dass man als Jugendlicher wegen Ladendiebstahls eine auf die Finger bekommen hat.
Ich hab's schonmal irgendwo hier im Forum geschrieben. Rechtsberatung sollte schon korrekt und erschöpfend sein.
Fraglich ist in dem ganzen Zusammenhang jetzt aber wohl die Fragestellung auf dem Antragsformular. Convicted = verurteilt ; previously convicted = vorbestraft.
Jetzt kannst dir eine Übersetzung aussuchen. Ich würde die zweite Variante wählen, da sie weitaus schwerwiegender ist.
Was du letztlich machst, ist dein Bier.
Die rechtliche Seite habe ich dir aufgezeigt. Die wahrheitsgemäße Auskunft gegenüber Kanada unterschreibst ohnehin auf dem Antrag. Wenn man zum Antragszeitpunkt die englische Sprache nicht zu 100% versteht kann einem das wohl kaum als Vergehen ausgelegt werden, das die Deportation zur Folge hat. Wenn selbst Sexualstraftäter, die mit Schutzbefohlenen ein Verhältnis haben nicht deportiert werden, dann wohl auch kaum einer, der den Antrag nicht ganz verstanden hat.
Das Skandalurteil des letzten Jahres muss man wohl kaum erneut aufrühren, oder?
du schreibst u.a.: Ist sein Führungszeugnis nun also frei von Eintragungen, ist das so, als ob NIE etwas drin gestanden hat. Und genau so frei kann er dann auch guten Gewissens sein Führungszeugniss den canadischen Behörden vorlegen. Ein wieder getilgtes Führungszeugnis gilt nämlich auch als rein, wenn sich derjenige in Deutschland dann sogar im öffentlichen Dienst bewerben will.
Muss Dich enttäuschen, dem ist nicht so. Ein pol. Führungszeugnis (für Privatpersonen) erhälst Du vom Bundesamt für Justiz (dort werden Eintragungen nach einer gewissen Zeit gelöscht). Benötigst Du aber ein pol. Führungszeugnis für eine Behörde (öffentl. Dienst) bekommst Dú Dein pol. FZ von der Generbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof und dort bleiben alle Einträge drin, daher hätte man keine Chance im öffentl. Dienst.
ZitatWer das Gesetz aufmerksam liest wird auch feststellen, dass es 2 Arten von Führungszeugnis gibt. Eine für "Behörden" und das private. Da die Botschaft wohl keine deutsche Behörde, sondern eine Landesvertretung ist, die obendrein keinen Anspruch auf Auskunft aus dem BZRG hat (vgl. §41 BZRG), hat sie weder einen Anspruch noch das Recht ein solches Führungszeugnis einzufordern.
Eines für Behörden ... gibt es nicht. Sondern einfach ein "überbeglaubigtes". Dieses kann an jeden gesendet werden der es unbedingt haben will. Arbeitgeber z.B. verlangen ein "überbeglaubigtes" um sicher zu sein das vorher niemand Änderungen vornehmen kann. Dazu geht man selbst zum Amt und teilt mit an welche Anschrift das "überbeglaubigte" geschickt werden soll. Der einzige Unterschied liegt also in der Art der Aushändigung. Einmal holt man selbst seinen Auszug ab, bei der anderen Art wird es direkt an den gesendet der es haben möchte. Die Eintragungen sind in beiden Fällen gleich.
Nach über 10 Jahren wird Dein Auszug leer sein. Allerdings würde ich wie oben schonmal angesprochen das vorher testen in dem Du es einfach mal beantragst für Dich. Sollte der Eintrag noch vorhanden sein, was tatsächlich auch mal vorkommen kann, dann ab zum Rechtsanwalt und löschen lassen.
Ist Dein Auszug leer dann bist Du sauber. Somit musst Du auch nichts angeben.
Ich habe jetzt mal interessehalber mein eigenes Führungszeugnis hervor gekramt. Absender:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Adenauerallee 99 - 103 53094 Bonn
Ich kann mich nicht entsinnen, ein pol. Führungszeugnis für eine Behörde oder was auch immer beantragt zu haben. Es ist mein ganz normales pol. Führungszeugnis, welches ich beim Meldeamt beantragt hatte und per Post bekommen zur Vorlage bei demjenigen, wer immer es auch benötigt.
Ich habe eben meines herausgesucht (dieses brauchte ich als ich mich für eine Stelle bei der Kripo beworben hatte). Das ist wirklich ein anderes, als für Privatzwecke. Deshalb musst Du, wenn Du eine Stelle im öffentl. Dienst antrittst, immer ein pol. FZ für Behörden beantragen (in unserem Dienstleistungszentrum wird man auch immer gefragt, für welche Zwecke man es benötigt).
Danke für die genauen Antworten! Habe inzwischen gemerkt, dass ich euch die Zeit völlig falsch angegeben habe. Der Unfall ist in der Tat erst 5 Jahre her. Wer von euch hat denn nun recht? Ist die Freist für ein Pardon nun 5 oder 10 Jahre??
Zitat von Wildcat Eines für Behörden ... gibt es nicht. Sondern einfach ein "überbeglaubigtes". Dieses kann an jeden gesendet werden der es unbedingt haben will. Arbeitgeber z.B. verlangen ein "überbeglaubigtes" um sicher zu sein das vorher niemand Änderungen vornehmen kann. Dazu geht man selbst zum Amt und teilt mit an welche Anschrift das "überbeglaubigte" geschickt werden soll. Der einzige Unterschied liegt also in der Art der Aushändigung. Einmal holt man selbst seinen Auszug ab, bei der anderen Art wird es direkt an den gesendet der es haben möchte. Die Eintragungen sind in beiden Fällen gleich.
Sorry, aber du solltest echt mal das Gesetz lesen bevor du so einen Mist hier postest.
Überbeglaubigung oder Apostille hat nur den Sinn, dass die Auslandsvertretungen oder die Behörden im Ausland prüfen können, Anhand einer Internationalen Unterschriftenliste (meine wirst da auch finden), ob es sich tatsächlich um ein Dokument der BRD handelt.
Mal ehrlich, wenn der Empfänger der ausstellenden Behörde, dem Bundeszentralregister als nachgeordnete Stellle der Generalbundesanwaltschaft, nicht glaubt, dann läuft etwas schon sehr sehr falsch. Quelle: Eigene Berufserfahrung und hier http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn...e/WohnortA.html
Es gibt die Belegart O und die Belegart N. O = Behörden und N = privat.
Zitat vom Bundesjustizamt:
Zitat1. Was ist ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme. Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O) benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis".
Bevor jetzt noch einer vermeintliche sichere Rechtsauskünfte angibt, würde ich doch vorschlagen, dass die Informationsquelle angegeben wird und damit auch die Qualität der Information dargestellt wird.
Sorry @Wildcat, aber wenn es um deutsches Straf- und Verwaltungsrecht geht bewegst dich auf meinem Fachgebiet.
@Canadian_girl. Auch im Behördenführungszeugnis wirst du Eintragungen, die älter als 10 Jahre sind nicht mehr finden. Ausnahmen siehe BZRG.
ok, das wusste ich nicht, aber habe das auch nicht in Frage gestellt :-))
@Wildcat Natürlich gibt es eines für Behörden, lies den Beitrag von Thorsten durch, wie gesagt, ich brauchte eines (für Behörden) als ich damals beim Finanzamt anfing und, wie oben schon beschrieben, als ich zur Kripo ging. Es gibt die Belegart O und die Belegart N. O = Behörden und N = privat (Thorsten hat hier vollkommen recht!!).
Mehr muss dazu wohl nicht mehr geschrieben werden...
So, dann wollen wir noch mal ein wenig konkretisieren, was es mit dem Führungszeugnis, Zentralregister und Eintragungszeiten so auf sich hat. Wenn jemand in Deutschland wegen einer Straftat verurteilt wird, so erfolgt ein Eintrag im Zentralregister, mit allen Angaben dazu und mit Datum der Urteilsverkündung. Natürlich nur ab einer bestimmten Höhe des Urteils in Anbetracht des Vergehens. Im Zentralregister werden nur rechtskräftige Verurteilungen erfasst, sonst nichts. Gleichzeitig erfolgt auch eine entsprechende Eintragung im Führungszeugnis. Wie ich weiter oben schon erwähnt habe, bedeutet vorbestraft nicht vorbestraft bis zum Sankt Nimmerleinstag. Das ist Unsinn. Lässt man sich nichts mehr zu Schulden kommen, so beginnen nun die Fristen der Tilgungen zu ticken. Dabei gibt es nämlich 2 Fristen. Je nach Schwere der Tat und entsprechendem Urteil belaufen sich die Tilgungsfristen im Zentralregister auf 5, 10, 15, 20 Jahre. Die Tilgungsfristen im Führungszeugnis belaufen sich proportional dazu jedoch auf 3, 5, 10 Jahre. Nehmen wir mal ein Beispiel zur Verdeutlichung.
Jemand hat ein einziges mal etwas ausgefressen und wird deswegen am 01.02.1980 zu 1 Jahr Haft verurteilt, ausgesetzt auf 2 Jahre Bewährung. Nun erfolgt eine Eintragung mit dem Datum 01.02.1980 im Zentralregister und zwar für eine Tilgungszeit von 15 Jahren. Gleichzeitig erfolgt eine Eintragung ins Führungszeugnis mit einer Tilgungszeit von 10 Jahren. Dies bedeutet, dass am 01.02.1990 die Tilgungsfrist für das Führungszeugnis abgelaufen ist, d.h. die Eintragung ist tilgungsreif und somit weist das Führungszeugnis, wo vorher die Eintragung des Urteils drin stand, ab diesem Datum automatisch ohne Antragstellung nun nur noch den Vermerk ‚Keine Eintragungen’ aus. Dieses Führungszeugnis kann er nun, wenn danach gefragt wird, jedem vorlegen und dabei ohne Befürchtungen sagen, dass er nicht vorbestraft ist. Er ist in Deutschland von rechts wegen nicht verpflichtet über die noch weiterhin bestehende Eintragung im Zentralregister von sich aus eine wahrheitsgemäße Auskunft zu geben. Dies dient der Chancenermöglichung und Resozialisierung. Das normale (private) Führungszeugnis ist ausschlaggebend bei allen nicht-behördlichen Dingen in Deutschland sowie bei Visa-Angelegenheiten, wo ein Führungszeugnis verlangt wird.
Gleichzeitig läuft die Tilgungsfrist im Zentralregister aber noch weiter. Die Tilgungsreife errechnet sich dabei aus 15 Jahre plus Höhe des Urteils, in diesem Fall 1 Jahr, d.h. dass nach insgesamt 16 Jahren ab Urteilsverkündung auch die Tilgungsreife im Zentralregister erreicht ist. Dies bedeutet nun, dass ebenfalls ohne Antragstellung zum Stichtag 01.02.1996 auch der Eintrag im Zentralregister gelöscht wird. Dies hat zur Folge, dass derjenige nun absolut sauber ist, und zwar in einer Weise genau so, wie jemand, der nie zuvor jemals überhaupt eine Eintragung hatte. Er ist nun ebenfalls zu 100 % nicht vorbestraft und wird in keiner Weise in irgendeinem anderen Register mit davon abweichender Auskunft geführt. Auch ist nicht mehr nachzuvollziehen, ob jemals und wenn, bis wann eine Eintragung bestanden hat. Das öffentliche Interesse ist erloschen. Er kann nun sogar in den öffentlichen Dienst. Eine Anfrage beim Zentralregister von Staatsanwälten, Gerichten, Behörden und anderen deutschen staatlichen Stellen sowie auch von ausländischen Behörden und Botschaften ergeben von nun an ebenfalls lediglich die Auskunft ‚Keine Eintragungen’.
Natürlich kann im Zeitraum zwischen bereits getilgter Eintragung im Führungszeugnis, aber noch bestehender Eintragung im Zentralregister eine staatliche Behörde, wie auch eine ausländische Behörde in gewichtigen Fragen um Auskunft ersuchen, ob im Zentralregister noch etwas steht. Dies ist jedoch nicht gang und gäbe, erst Recht nicht ohne konkrete Verdachtsmomente bei gleichzeitig vorgelegtem sauberem Führungszeugnis. Die Anfrage muss konkret begründet werden.
Im übrigen gibt es in der Tat 2 verschiedene Arten von Führungszeugnis. Dies ist zum einen das private Führungszeugnis, welches wir wie gewohnt beim Meldeamt anfordern und welches uns dann mit der Post geschickt wird und wir dies nun jedem aushändigen können, der es braucht. Dies ist das sogenannte Führungszeugnis Belegart N.
Zum anderen ist dies das behördliche Führungszeugnis, das sogenannte Führungszeugnis Belegart O. Der Unterschied ist, dass das behördliche Führungszeugnis sich auf das Zentralregister und seine möglichen Eintragungen bezieht. Ist das private Führungszeugnis vielleicht bereits sauber, kann im behördlichen Führungszeugnis jedoch noch eine Eintragung sein, weil eben die entsprechende Eintragung im Zentralregister noch nicht die Tilgungsreife erreicht hat. Diese Zeugnisse werden vom Bewerber angefordert, wenn man sich z.B. für einen staatlichen Dienst bewirbt. Allerdings bekommt dann nicht direkt die Stelle oder der Bewerber das Zeugnis ausgehändigt. Führungszeugnisse der Belegart O werden an ein vom Anforderndem/Bewerber zu benennendes Amtsgericht geschickt. Dort kann derjenige nun Einsicht nehmen und dann entscheiden, ob es an die entsprechende Stelle weitergeleitet werden soll, je nachdem ob was drin steht, was eine Bewerbung dann ohnehin zunichte macht oder nicht.
Kommen wir nun zurück zu Kanada. Bewirbt sich Hein Rödeldö nun bei der kanadischen Botschaft um ein WP, PR oder was weiß ich, wird ein privates Führungszeugnis verlangt. Hat er in beiden Registern (Führungszeugnis und Zentralregister) keine Eintragung, dann ist ja eh alles paletti. Hat er nun eine Eintragung in seinem Führungszeugnis, so ist es ja direkt offenkundig und Hein muss sich gemäß den kanadischen Gesetzen nun um pardon bemühen, bevor es überhaupt weiter gehen kann. Er hat ja eine Eintragung im Führungszeugnis, wie auch im Zentralregister und er kann nur hoffen, dass die von Kanada gesetzten Fristen für sein Vergehen/Strafmaß erreicht werden. Oder aber er hat genug Zeit abzuwarten, bis die Tilgungsreifen in beiden Registern erreicht sind. Dann ist er, wie oben beschrieben, ja eh absolut sauber und sicher und kann dann ebenfalls fröhlich seine Anträge zwecks Aufenthalt einreichen, wie jeder andere auch.
Hat Hein nun ein sauberes Führungszeugnis, jedoch im Zentralregister besteht noch eine Eintragung, so muss er und jeder andere Betroffene für sich entscheiden, was er nun macht. Am besten zum Fachanwalt gehen und abklären lassen, was noch wie lange drin ist. Sagt der Anwalt nun 6 Monate oder 1 Jahr wäre es noch drin bis zur Tilgung, so kann Hein sich entscheiden ob er wartet, oder wenn er aber nun schon nach Kanada will, weil er vielleicht dort schon einen Job hat, doch jetzt schon rüber will. Will er nun bei den kanadischen Behörden unbedingt schlafende Hunde wecken und sich dem ganzen Extragezabel unterziehen oder legt er fröhlich lächelnd sein sauberes Führungszeugnis vor und der ganze Antrag geht wie gewohnt seinen Weg. Eine automatische amtliche Anfrage seitens der kanadischen Behörden beim Zentralregister ist nämlich nicht gang und gäbe. Dies würde ihre eigene Anforderung, ein privates Führungszeugnis vorzulegen nämlich ad absurdum führen. Wozu erst ein privates Führungszeugnis, wenn sie es ohnehin nicht glauben und beim Zentralregister anfragen? Macht keinen logischen Sinn. Solche Anfragen erfolgen nur bei konkretem Verdacht. Man darf schließlich auch nicht vergessen, dass die kanadischen Gesetze für alle Länder der Erde gelten in Bezug auf Einwanderung. Also für Deutschland mit seinem qualifizierten und fundiertem Rechtssystem und bilateralen Abkommen genau so, wie für Overvolta und Nigeria, wo so etwas wie Meldepflicht, Zentralregister oder Führungszeugnis so gar nicht existiert. Also immer abwägen, wo kanadische Beamte wohl am ehesten misstrauisch werden könnten.
Wenn Hein es also nicht erwähnt und bekommt WP, düst er rüber und lebt und arbeitet dort, lässt sich nichts zu Schulden kommen und verhält sich anständig, während in Deutschland fröhlich der Ticker weiter läuft und die Tilgungsreife im Zentralregister erreicht ist. Bingo. Egal was in Kanada wie lange gespeichert wird, es ist dann vollkommen irrelevant in diesem Kontext. Von nun an ergibt nämlich jede Anfrage in Deutschland beim Zentralregister lediglich die Auskunft ‚Keine Eintragungen’ und Hein lächelt.
Ist er nun schon in Kanada mit WP, aber in Deutschland besteht im Zentralregister noch eine Eintragung und beantragt nun dort die PR, so haben die kanadischen Behörden ja schon seine Unterlagen und Angaben vom WP her. Eine Anfrage beim Zentralregister halte ich nun ebenfalls für unwahrscheinlich, denn nun werden sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eher darauf schauen, wie sich Hein denn nun in Kanada seit seiner Ankunft verhalten, integriert und geführt hat.
Die meisten von uns sind von dieser Problematik ja eh nicht betroffen. Aber ich denke, dass dennoch nun sicherlich alle Klarheiten beseitigt sein sollten, für diejenigen, die es betrifft. Es muss halt jeder selber entscheiden, was er macht, wenn er denn halt betroffen ist. Hat er Nerven und kann lächelnd pokern bis es sich mit der Zeit von alleine erledigt hat oder ist er eine zarte Schisshose, die in allem gleich den Supergau auf sich zuschießen sieht und nur mit hätte, wäre und könnte lebt. In jedem Fall ist ein informierendes und klärendes Gespräch beim Fachanwalt in Deutschland im Vorfeld empfehlenswert, damit Hein Bescheid weiß und sich entscheiden kann. Es ist besser, sich zu informieren, in Ruhe zu überlegen, abzuwägen, sich dann zu entscheiden und entsprechend zu machen, anstatt gleich bei allem sofort Holland in Not zu sehen und den Supergau zu erahnen und wie ein aufgescheuchtes Federvieh gleich mit Gesetzbuch in der Hand Katastrophenwind zu erzeugen. Das bringt niemandem etwas.
Das ganze habe ich jetzt mal kompakt zusammengefasst anhand offizieller deutscher Stellen und ihren Websites im Internet, wo man alles nachlesen kann. Aber das war es dann auch von meiner Seite her zu dem Thema.
Bist du denn sicher, dass deine Meinung jemanden interessiert? Nur um das mal als Frage in den Raum zu stellen, denn deine kurzen Zwischenrufe ohne sonderlichen Gehalt kann man auch getrost in die Kategorie ‚belanglos’ werfen. Und ich denke, dass auch andere deine offensichtlichen Animositäten mir gegenüber erkennen und zu deuten wissen.
Das auch nur mal klar gestellt. ))
Ungeachtet der Tatsache, dass ich im oberen Beitrag keine Meinung geschrieben habe, sondern nur Informationen zusammengefasst, die jeder frei nachlesen kann. Aber lesen ist ja anstrengend, wenn man eh nur stänkern will als pikierte Diva. Du hoffst doch nicht etwa, dass vor dir jemand kuscht. Mach die Augen zu, dann siehst du, wer kuscht.
So, so, also egal was und wie viel ich schreibe. Schön, dass du das schon beschlossen hast. Noch Platz da oben bei dir auf dem hohen Ross von eigenen Gnaden?
Sorry, ich bekomme so viele unerwartete pm’s, mit Meinungen über dich, die sich in erschreckender Weise mit meiner Meinung über dich decken. Das werde ich hier jedoch nicht öffentlich machen, das ist nicht meine Art.
Willst du mich jetzt sperren, wegen Blasphemie? Wenn du ein persönliches Problem mit mir hast, das juckt mich nicht im Geringsten. Halt einfach die Luft an und steck den Kopf in einen Wassereimer und zähl bis Tausend und stänker nicht einfach nur so rum.
Ich schreibe derweil mit anderen geschätzten Forenmitgliedern hier.
Darf ich kurz darum bitten wieder zum eigentlichen Thema zurückzukehren? Das hier bewegt sich jetzt stark auf eine Differenz zweier User aus, was nichts mit dem eigentlichen Thema zu tun hat.
Komme nochmal auf meine Anfrage zurück. Wir haben nun endlich den Auszug aus dem schweizer Strafregister bekommen. Er ist nicht verzeichnet! Was heisst das nun? Ist alles gelöscht, also gar nichts angeben beim Antrag auf Work Permit oder wollen die Kanadier mehr als den Strafregisterauszug?? Pardon kommt nicht in Frage, da wir damit bis 2009 warten müssen (war bis 2004 2 Jahre auf Bewährung).